BAföG für Abiturienten - Tipps und Infos

Wenn Du Dein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachholen möchtest, hast Du unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung des Staates. Geregelt werden Anspruch und Umsetzung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz, korrekt geschriebene Abkürzung: BAföG. Ausführliche Auskunft bekommst Du bei dem für Deinen Wohnbezirk zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Dort stellst Du auch Deinen Antrag, oder Du nutzt das Online-Angebot unter www.bafög.de. Grundvoraussetzung für die Förderung ist, dass Du im Förderungszeitraum nicht voll berufstätig bist.

Abitur finanzieren mit BAföG – welche Voraussetzungen gelten?

Schüler-BAfÖG

Abitur-Nachholer im zweiten Bildungsweg können das „Schüler-BAföG“ beantragen.

Wer bekommt Schüler-BAföG?

Wenn Du Deinen Schulabschluss nachmachst, wirst Du anders gefördert als zum Beispiel Studierende. Das Gesetz trennt hier zwischen Schulformen und Ausbildungsstätten. Als Nutzer des zweiten Bildungsweges kannst Du das sogenannte „Schüler-BAföG“ beantragen. Gut zu wissen: Das Schüler-BAföG ist kein Darlehen: Du musst nichts zurückzahlen. Die Voraussetzungen sowie Dauer und Höhe der Förderung richten sich danach, mit welcher Weiterbildung Du Dein Abitur machst, also nach der Ausbildungsstätte.

Abitur-Nachholer an Abendgymnasien:

  1. Du bist bei Beginn der Ausbildung nicht älter als 30 Jahre. Ausnahmefälle sind jedoch auf Antrag möglich.
  2. Gefördert werden die letzten drei Schulhalbjahre, wenn Du in dieser Zeit nicht berufstätig bist.
  3. Du schaffst das Abitur innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Förderung.
  4. Der Förderungshöchstsatz beträgt aktuell 781,00 € bzw. 903,00 € inklusive Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Bedingung ist, dass Du nicht mehr bei Deinen Eltern wohnst. (Quelle)
  5. Du erhältst die Förderung unabhängig vom Einkommen Deiner Eltern.

BAföG für Abiturienten am Kolleg

  1. Du bist bei Beginn der Ausbildung nicht älter als 30 Jahre. Ausnahmefälle sind jedoch auf Antrag möglich.
  2. Gefördert werden bis zu 3,5 Jahre regulärer Schulzeit, da der Unterricht in Vollzeit stattfindet.
  3. Der Förderungshöchstsatz beträgt aktuell 781,00 € bzw. 903,00 € inklusive Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Bedingung ist, dass Du nicht wohnst mehr bei Deinen Eltern wohnst. (Quelle)
  4. Du erhältst die Förderung unabhängig vom Einkommen Deiner Eltern.
Bafög-Antrag für Abitur-Nachholer

BAföG für Abiturienten an der Fernschule

  1. Du bist bei Beginn der Ausbildung nicht älter als 30 Jahre. Ausnahmefälle sind jedoch auf Antrag möglich.
  2. Die betreffende Fernschule ist als Ausbildungsstätte für den zweiten Bildungsweg von der jeweiligen Landesbehörde anerkannt. Das erfährst Du bei dem für Deinen Wohnbezirk zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder hier:
  3. Du hast vor Deiner Antragstellung mindestens 6 Monate erfolgreich an dieser Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen.
  4. Du kannst Deine Weiterbildung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Förderung beenden.
  5. Du nimmst mindestens 3 Monate lang in Vollzeit an der Maßnahme teil. Das ist durch eine Bescheinigung der Fernschule nachzuweisen.
  6. Der Förderungshöchstsatz beträgt 812,00 € bzw. 934,00 € inklusive Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, vorausgesetzt, Du wohnst nicht mehr bei Deinen Eltern. (Quelle)
  7. Wohnst du noch bei deinen Eltern, kannst du inklusive Krankenversicherung maximal 633 € beziehen. Ohne diese Zusatzleistung sind es max. 511 €. (Quelle)
  8. Du erhältst die Förderung unabhängig vom Einkommen Deiner Eltern.

Schüler, die ihr Abitur an einer Volkshochschule (VHS) oder einer Schule in privater Trägerschaft nachholen möchten, können sich bei der zuständigen Landesbehörde erkundigen, ob die Ausbildungsstätte den staatlichen Angeboten gleichgestellt und damit förderungswürdig ist.

Genauere Informationen über das Abitur an der Fernschule bekommst Du in unserem Artikel. „Abitur nachholen an der Fernschule!“

Wie viel BAföG bekomme ich?

Wie hoch ist der Bedarfssatz bzw. der BAföG-Höchstsatz?

Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen. Ihre Höhe ist abhängig von der Ausbildungsstätte und damit von der Art der Ausbildung sowie von der persönlichen Lebenssituation (eigener Haushalt, Kinder im Haushalt etc.). In sämtlichen Pauschalen ist zudem die Kranken- und Pflegeversicherung mit einberechnet. Diese beträgt 122 €. (Quelle) Hier ein Überblick über die Leistungen (Stand: 2023) nach Ausbildungsstätte:

1. Allgemeinbildende Schulen

Bei Besuch einer weiterführenden, allgemeinbildenden Schule oder Berufsfachschule ab Klasse 10, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, besteht ein BAföG-Anspruch von:

  • wohnhaft bei den Eltern: kein Anspruch
  • eigener Haushalt (Höchstsatz): 754,00 €

2. Berufsfachschulen

Bei Besuch einer Berufsfachschule, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, besteht ein BAföG-Anspruch von:

  • wohnhaft bei den Eltern: 384,00 €
  • eigener Haushalt (Höchstsatz): 754,00 €

3. Fernschulen

Beim Nachholen des Abiturs an einer Fernuni, die von der zuständigen Landesbehörde als einer staatlichen Weiterbildung gleichgestellt anerkannt ist, besteht ein BAföG-Anspruch von:

  • wohnhaft bei den Eltern: 633,00 €
  • eigener Haushalt (Höchstsatz): 934,00 €

4. Fachoberschulen

Bei einer Berufsaufbauschule oder Fachoberschule, bei deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird, besteht ein BAföG-Anspruch von:

  • wohnhaft bei den Eltern: 596,00 €
  • eigener Haushalt (Höchstsatz): 858,00 €

5. Abendschule, Kolleg

An Fachschulen wie dem Abendgymnasium oder Kolleg, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gilt ein BAföG-Anspruch von:

  • wohnhaft bei den Eltern: 602,00 €
  • eigener Haushalt (Höchstsatz): 903,00 €

Die genannten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder im Haushalt. Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 160,00 € für jedes Kind unter 10 Jahren hinzu.

(Quelle: https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie.html , März 2023)

Mit Bafög zur finanziellen Unabhängigkeit

Elternunabhängiges BAföG – Wer bekommt es?

Normalerweise ist die Bewilligung der Ausbildungsförderung sowie ihre Höhe abhängig vom Einkommen der Eltern. Dieses spielt aber keine Rolle, wenn der Antragsteller ein Abendgymnasium, ein Kolleg oder auch eine Fernschule besucht. Bedingung ist, dass die Einrichtung von der Landesbehörde als rechtlich gleichgestellt anerkannt ist.  Mit dieser Maßnahme sollen alle Menschen unterstützt werden, die auf dem zweiten Bildungsweg und unabhängig von ihren Eltern ihren Schulabschluss nachholen wollen.

Eine elternunabhängige Förderung gibt es, wenn …

  • der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, die Kinder im Inland zu unterstützen.
  • die Ausbildung an einem Kolleg, Abendgymnasium oder an einem diesem rechtlich gleichgestellten Fernlehrinstitut stattfindet.
  • der Antragsteller zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert wird).
  • der Antragsteller zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen ist, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • der Antragsteller vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine mindestens dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hat und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig war (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden).

Der Gesetzgeber sieht es so: Junge Menschen, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder längere Zeit gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selbst verdient haben, sind in der Regel förderungswürdig. Sie sollen sich unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten oder dem Einverständnis der Eltern beruflich weiterbilden können.

BAföG und Arbeit – darf ich etwas dazuverdienen?

Wer Schüler-BAföG bezieht, dem wird eigenes Vermögen bis auf einen Freibetrag von 15.000,00 € angerechnet. Für Auszubildende ab 30 Jahren liegt dieser Betrag sogar bei 45.000,00 €. Es wird erwartet, dass Du Deine darüberhinausgehenden Ersparnisse – falls vorhanden – für Deine Weiterbildung einsetzt.

Der anrechnungsfreie Betrag erhöht sich, wenn Du verheiratet bist oder mit einem eingetragenen Lebenspartner zusammenlebst, um 2.300,00 €. Das gilt auch für jedes in Deinem Haushalt lebende Kind. Auf den monatlichen Bedarf wird außerdem der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Das Vermögen des eingetragenen Lebenspartners oder des Ehegattens wird nicht angerechnet. Lediglich das Einkommen, welches diese Person aus dem Vermögen erzielt.

Neben- und Teilzeitjobs bis zu einem Verdienst von 520,00 € monatlich sind für Dich abzugsfrei. Das heißt, so viel darfst Du dazuverdienen.

(Quelle: https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/wird-vermoegen-angerechnet/wird-vermoegen-angerechnet_node.html)

Ausführliche Informationen zu diesem Thema und zu allen anderen rund um das BAföG findest Du unter: www.bafög.de.