Bild: Beim Abitur im zweiten Bildungsweg steht dir Unterhalt zu

Das Nachholen des Abiturs kostet Geld, das ist klar. Im folgenden Artikel erfährst Du, inwiefern Du Anspruch auf Unterhalt im Abitur hast und welche Voraussetzungen diesbezüglich gelten.


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Unterhaltsanspruch während der Weiterbildung?

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihrem Kind die schulische und berufliche Ausbildung zu finanzieren. Im Gegenzug ist das Kind verpflichtet, seine Ausbildung zügig und zielstrebig durchzuführen, damit es bald für sich selbst sorgen kann. Ein Leistungswille des Kindes wird vorausgesetzt.

Grundsätzlich hast Du daher nur einen Anspruch auf Kindesunterhalt während der ersten Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss – beispielsweise durch eine bestandene Prüfung nach der Berufsausbildung oder dem Studium – endet in der Regel der Unterhaltsanspruch an die Eltern und sie können die Unterhaltszahlungen einstellen, denn der Ausbildungsweg ist abgeschlossen.

(Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt)

Unterhaltsanspruch

Unterhalt ist ein Geben und Nehmen: Nur wenn Du Leistung und Leistungswillen zeigst, hast Du im zweiten Bildungsweg einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen!

Unterhalt im Abitur – Anspruch für Volljährige

Volljährige Kinder müssen ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten – wenn sie gesund und in der Lage sind, Geld zu verdienen. Aber es gibt Ausnahmen: Geht der Volljährige noch zur Schule, ist in der Ausbildung oder verfügt gerade über einen Studienplatz, besteht der Unterhaltsanspruch fort. Hier gibt es auch keine Altersbegrenzung: Die Unterhaltspflicht der Eltern endet weder automatisch mit dem 18. Geburtstag noch mit dem 25. Geburtstag oder einem anderen festen Datum. Sie besteht grundsätzlich so lange, bis die Berufsausbildung des Kindes abgeschlossen ist. Studiert das Kind, ist die Unterhaltspflicht erst mit dem Ende des Studiums beendet. Sie ist somit an das Ende von dem Ausbildungsweg geknüpft.

Bei volljährigen Kindern werden die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet und davon abgezogen, da beides als eigenes Einkommen des Kindes angesehen wird.

Wenn das Kind jedoch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz innerhalb der Orientierungsphase erlangt, besteht der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr. Die Orientierungsphase meint hierbei die Dauer von drei Monaten nach Abschluss des Abiturs oder eines anderweitigen Abschlusses. Der Anspruch auf Unterhalt besteht wieder in Form des Ausbildungsunterhalts, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung beginnt.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Pauschal lässt sich nicht sagen, wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, denn dieser unterscheidet sich je nach Lebenssituation. Hierbei werden verschiedene Aspekte wie das Einkommen oder das Vermögen berücksichtigt. Als Hilfestellung kann die Düsseldorfer Tabelle zugezogen werden.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle kannst Du die Richtlinien zur Berechnung der Unterhaltshöhe nachlesen. Die hierin festgelegten Leistungen basieren auf den Grundlagen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf für das Unterhaltsrecht in Deutschland festgelegt hat. Sie wird jährlich erneuert, aktuell ist die Düsseldorfer Tabelle 2023 gültig.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse aller Beteiligten. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe werden einerseits das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also eines Elternteils, und sein eigener Lebensbedarf berücksichtigt. Auch eventuelle weitere Unterhaltspflichten Deiner Eltern haben einen Einfluss auf den in Deinem Fall berechneten Unterhalt im Abitur.

Natürlich wird auch der Bedarf des Kindes für die Unterhaltshöhe in Betracht gezogen, den Eltern steht jedoch genug Geld für den eigenen Selbstbehalt zu.

Quellen:
https://www.ra-klein-roesrath.de/Unterhalt-nach-dem-Abitur.php
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt

Bild: Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhaltsanspruch

Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle 2023

Bist Du volljährig und lebst nicht mehr im Haushalt Deiner Eltern oder eines Elternteils, gibt es einen festen Bedarfssatz. Dieser beläuft sich auf 930 € (Stand: Januar 2023). Darin sind bis zu 410 € für Miete enthalten. Bei getrennt voneinander lebenden Eltern muss jeder Elternteil den festgelegten Betrag im Verhältnis seines jeweiligen Einkommens aufbringen. Arbeitet der Volljährige nebenher oder hat er andere Einkünfte, wie z. B. aus Kapitalvermögen, gibt es in der Regel weniger Unterhalt. Auch dazu gibt es verschiedene Gerichtsurteile, eine fachkundige juristische Beratung ist also ratsam.

Tipp: Wenn Du volljährig, aber noch unter 21 Jahre alt bist, kannst Du Dich für eine Beratung zum Unterhaltsanspruch an das zuständige Jugendamt wenden.

(Quelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php)

Unterhalt auch für den zweiten Bildungsweg?

Wie sieht es nun aus, wenn Du feststellst, dass die angefangene Ausbildung oder das Studium nicht das Richtige für Dich ist? Oder wenn Du das Abitur nachträglich ablegen und deinen Ausbildungsweg mit einem Studium weiterführen möchtest? Unter bestimmten Bedingungen besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt in einer zweiten Ausbildung oder einem Studium auch dann weiter.

Unterhaltsanspruch bei Abbruch der Erst-Ausbildung oder Wechsel des Studienfaches

Nicht immer entspricht eine begonnene Ausbildung oder das Studium den Fähigkeiten oder Neigungen des Kindes. So wird ein Kind möglicherweise zu einem Studienplatz oder einer Erstausbildung gedrängt. Oft liegen auch gesundheitliche Gründe für einen Wechsel vor. Deine Eltern müssen einen Abbruch der Ausbildung bzw. einen Wechsel akzeptieren und bei einem Neuanfang einer Zweitausbildung weiter Ausbildungsunterhalt zahlen, sofern Du sachliche Gründe für den Wechsel vorlegen kannst. Zu lange Zeit darfst Du Dir hier aber nicht lassen: Üblicherweise wird ein Neuanfang spätestens nach ca. 18 Monaten Lehre bzw. bei einem Studienwechsel spätestens nach dem dritten Semester anerkannt.

Studium abgebrochen?

Wenn Du gute Gründe für einen Abbruch von Studium oder Ausbildung hast, verfällt Dein Unterhaltsanspruch bei einem Neuanfang nicht!

Unterhaltsanspruch bei Abitur – Lehre – Studium

Dass viele Jugendliche und junge Erwachsene nach dem Abitur zuerst eine Ausbildung machen und dann erst ein Studium beginnen, ist keine Seltenheit mehr. Der Gesetzgeber hat sich daher angepasst und für diese berufliche Laufbahn eine Regelung für den Unterhalt getroffen. Der Unterhaltsanspruch besteht weiter, wenn

  • das Studium in einem sinnvollen inhaltlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Ein Beispiel: Du machst nach dem Abitur eine Banklehre und beginnst und kurz darauf ein Betriebswirtschaftsstudium. Hier wird die Banklehre sozusagen als Teilabschnitt des BWL-Studiums betrachtet.
  • Allerdings wird der Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium von den Gerichten recht weit gefasst: Auch ein Lehramtsstudium kann unter Umständen hier als zusammenhängend angesehen werden, wenn die Ausbildung in irgendeiner Form auf das Studium vorbereitet.
  • das Studium so schnell wie möglich nach Ende Erstausbildung begonnen wird. Es muss ein nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Wer z.B. drei Jahre in seinem Ausbildungsberuf arbeitet und dann sein Studium beginnt, bei dem liegt dieser Zusammenhang nicht vor.

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Unterhalt im Abitur in zweiter Ausbildung

Grundsätzlich besteht für Dich kein Anspruch auf Unterhalt im Abitur oder Fachabitur, wenn Du dieses nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung beginnst. Für den Gesetzgeber ist die berufliche Ausbildung mit dem Abschluss der Lehre beendet. Das Nachholen des Abiturs mit einem anschließenden Studium wird daher als neue zweite Ausbildung, eine Zweitausbildung, angesehen. Der Gesetzgeber unterstellt hier erst einmal, dass der Betroffene nicht von Anfang an vorhatte, nach der Ausbildung sein Abitur nachzuholen, um dann zu studieren (sachlich-inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang).

Vielleicht gilt für Dich aber eine der folgenden Ausnahmen und Du hast Anspruch auf Ausbildungsunterhalt:

  • Du hast Deinen weiteren Bildungsweg (Abitur, Studium) bereits zu Beginn der Lehre geplant. Ein sachlich-inhaltlicher (siehe oben) und auch zeitlicher Zusammenhang muss dabei nachweisbar sein. So gibt es zum Beispiel ein Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Studiums mehr als ein Jahr Zeit vergangen ist.
  • Deine Begabung ist deutlich unterschätzt worden und Du konntest deshalb die Regelschulzeit nicht mit dem Abitur abschließen.
  • Du wurdest in die Erstausbildung hineingedrängt, wolltest diese aber gar nicht machen.

Eltern müssen den zweiten Bildungsweg nicht unterstützen, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum in seinem erlernten Beruf arbeitet, bevor es sich zu der Weiterbildung bzw. Zweitausbildung entscheidet. Es kommt aber immer auch auf den Einzelfall an. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht hilft Dir hier weiter.

Hinweis: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Bitte wende Dich für eine Rechtsberatung an das Jugendamt, wenn Du noch keine 21 Jahre alt bist, oder an einen Fachanwalt.

Was, wenn die Eltern nicht für den Unterhalt im Abitur aufkommen können?

Sollten Deine Eltern finanziell nicht in der Lage sein, Dir ausreichend Unterhalt zu zahlen, stehen Deine Chancen gut, Schüler-BAföG zu beziehen. Grundsätzlich kann jeder die Förderung beantragen, der eine schulische Ausbildung oder eine allgemeinbildende Schulform ab der 10. Klasse besucht und nicht mehr bei den Eltern lebt. Der Betrag, den Du schlussendlich erhältst, hängt wieder von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen u.a. Deine Vorbildung und der in Deinem Fall geltende Bedarf, der natürlich auch in direktem Zusammenhang mit den möglicherweise anfallenden schulischen Gebühren zusammenhängt.

Quellen:

  • https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt
  • https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/ausbildungsunterhalt/
  • https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php

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